Karlsruhe, 17. Mrz (Reuters) – Hoteliers und Gastronomen haben über die Soforthilfe hinaus keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung für die zeitweilige Schließung von Hotels und Restaurants wegen der Corona-Pandemie. Aus dem Infektionsschutzgesetz ergebe sich weder unmittelbar noch mittelbar ein Entschädigungsanspruch, entschied der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil.
Ein Hotelbetreiber aus Brandenburg ist damit auch in letzte Instanz gescheitert. Er hatte das Land Brandenburg verklagt, nachdem er sein Hotel vom 23. März bis 7. April 2020 nach der Corona-Verordnung schließen musste. Im Hotel selbst gab es keine Infektionen. Der Betreiber erhielt 60.000 Euro Soforthilfe, er wollte jedoch seine gesamten Umsatz- und Gewinneinbußen ersetzt bekommen, insgesamt 27.000 Euro.
Das Bundesverfassungsgericht hatte solche Entschädigungen für staatlich angeordnete Schließungen in einem am Mittwoch veröffentlichen Beschluss nicht ausgeschlossen. Der BGH sieht das anders: „Der Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes ist klar“, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Ulrich Herrmann. Eine Entschädigung widerspräche auch dem Willen des Gesetzgebers.
Staat haftet nicht für Corona-Verluste von geschlossenen Hotels
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