Karlsruhe, 29. Apr (Reuters) – Die Warburg-Bank muss wegen Beteiligung an den Cum-Ex-Geschäften 176 Millionen Euro an die Staatskasse zurückzahlen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Instituts blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am Freitag die rückwirkende Einziehung des illegal erworbenen Geldes für zulässig, obwohl die Forderung nach früher geltendem Recht verjährt war. Wegen überragender Belange des Gemeinwohls sei die Rückwirkung ausnahmsweise zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar, begründten die Karlsruher Richter ihre Entscheidung. (AZ: 2BvR 2194/21)
Bei den sogenannten Cum-Ex-Geschäften hatten Banken und Investoren den Staat um Milliardenbeträge betrogen. Dabei ließen sich Anleger eine einmal gezahlte Kapitalertragssteuer auf Aktiendividenden mit Hilfe von Banken mehrfach erstatten. Dazu verschoben sie um den Stichtag der Dividendenzahlung herum untereinander Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividendenanspruch. Zahlreiche Institute sind in das Visier der Ermittler geraten, die Rückforderung der Steuerbehörden gehen in die Milliarden.
Die Warburg-Bank war eine der Akteurinnen bei den Cum-Ex-Geschäften. Im Jahr 2020 verurteilte das Landgericht Bonn neben zwei Londoner Börsenmaklern auch die Warburg-Beteiligungsgesellschaft zur Zahlung von 176 Millionen Euro an die Staatskasse, weil sie zwischen 2007 und 2011 an den Geschäften beteiligt war. Der BGH bestätigte im Juli 2021 das Urteil.
Nach altem Recht wäre der Rückzahlungsanspruch verjährt gewesen, weil die Taten zwischen 2007 und 2011 lagen. Ein neu eingeführtes Gesetz ermöglichte es aber 2020, bei schwerer Steuerhinterziehung Vermögenswerte noch rückwirkend einzuziehen. Die Rückwirkung wurde jetzt von einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts für „ausnahmsweise zulässig“ erklärt. „Das Interesse der Allgemeinheit geht dem Interesse der Betroffenen, durch Steuerdelikte erlangte Vermögenswerte nach Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung behalten zu dürfen, vor,“ hieß es in der Entscheidung.
Verfassungsgericht – Bank muss Geld trotz Verjährung zurückzahlen
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