Dienstag, November 5, 2024
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Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Lübcke-Mord ist rechtskräftig

Karlsruhe, 25. Aug – Die Verurteilung des Neonazis Stephan Ernst wegen Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen am Donnerstag verworfen. „Walter Lübcke war arg- und wehrlos. Er hatte gegen den tödlichen Angriff keine Chance“, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Schäfer am Donnerstag. „Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt ist rechtsfehlerfrei, die Beweiswürdigung trägt den Schuldspruch. Auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und die vorbehaltene Sicherungsverwahrung sind nicht zu beanstanden.“ (AZ: 3 StR 359/21) 

Lübcke war in der Nacht des 1. Juni 2019 auf der Terrasse seines Hauses erschossen worden. Der Kasseler Regierungspräsident saß dort gegen 23.20 Uhr, als sich nach den Feststellungen des Gerichts Ernst, bewaffnet mit einem Trommelrevolver, anschlich und seinem Opfer in den Kopf schoss. Der Täter wollte Lübcke für dessen Flüchtlingspolitik abstrafen. Dieser hatte in einer Bürgerversammlung in Lohfelden die Flüchtlingspolitik von Bundeskanzlerin Angela Merkel aktiv unterstützt. Auch sein Kumpel Markus H. war bei der Versammlung anwesend. Die beiden Angeklagten waren Rechtsextremisten und trafen sich auch zu gemeinsamen Schießübungen. 

Ernst machte widersprüchliche Angaben, der Mitangeklagte H. schwieg. Zunächst gestand Ernst seine Alleintäterschaft, dann nannte er H. als Schützen, schließlich räumte er wieder selbst die Tat ein. Das OLG Frankfurt ging von Alleintäterschaft aus und verurteilte den Hauptangeklagten im Januar 2021 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und bejahte eine besondere Schwere der Schuld, womit eine Entlassung vor dem Ablauf von 20 Jahren ausgeschlossen ist. Auch die Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. H. war vom Oberlandesgericht Frankfurt lediglich zu einer Bewährungsstrafe wegen illegalen Waffenbesitzes verurteilt worden. Der BGH wies sowohl die Revisionen der Angeklagten, als auch die der Bundesanwaltschaft, der Familie Lübcke und eines Asylbewerbers zurück. 

Auch vom Vorwurf, der Hauptangeklagte Ernst habe bereits im Jahr 2016 einen Messerangriff auf einen Asylbewerber begangen, wurde der Angeklagte nun rechtskräftig freigesprochen. Zwar wurde ein Messer bei Ernst gefunden, das Tatwaffe sein konnte. Aber es gab eine Quittung, das den Kauf erst nach dem Attentat auf den Flüchtling belegte. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass das OLG Frankfurt deshalb ohne Rechtsfehler den Beweis als nicht erbracht ansah und einen Teilfreispruch aussprach. 

Die Witwe Irmgard Braun-Lübcke und die beiden Söhne hatten sich insbesondere gegen den Freispruch des Mitangeklagten Markus H. vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord gewandt. Sie vermuten ihn sogar als Mittäter. Der Vorsitzende Richter Schäfer sagte dazu in der mündlichen Urteilsverkündung, dass es keinen Unwillen des OLG Frankfurt gab. Es sei der Beweislage geschuldet, dass nicht alles vollständig aufgeklärt werden konnte. Wörtlich sagte Schäfer: „Es ist aber keine Schwäche, sondern eine große Errungenschaft und Stärke unseres Strafverfahrens, dass ein Angeklagter nur dann verurteilt werden kann, wenn ein Gericht zweifelsfrei von seiner Schuld überzeugt ist. Das Ja zum Rechtsstaat ist nicht teilbar.“ Das gelte auch und gerade in Strafverfahren mit politischem Hintergrund.

Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Lübcke-Mord ist rechtskräftig

Quelle: Reuters

Titelfoto: Symbolfoto

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