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Internetsperre bei Urheberrechtsverletzungen nur letztes Mittel

Karlsruhe, 13. Okt – Verlage und Urheber haben bei der Verbreitung von Raubkopien im Internet in der Regel kein Recht, eine direkte Websperre für die Rechtsverletzer durchzusetzen. Mit diesem Urteil wies der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag eine Klage von Wissenschaftsverlagen gegen die Deutsche Telekom endgültig ab. Den Verlagen sei zumutbar, zunächst Auskunft beim Internetdienstleister über Namen und Anschriften der Rechtsverletzer zu erfahren.

Dazu könnten auch in Deutschland Eilverfahren angestrengt werden. Da die Verlage aber auf direktem Weg von der Telekom verlangt hatten, dass sie den Internetzugang der entsprechenden Domain-Namen sperrt, blieb ihre Klage erfolglos.

Der BGH begründete sein Urteil damit, dass die Websperre das letzte Mittel sei. Das Telemediengesetz sehe vor, dass Urheber zunächst selbst zumutbare Anstrengungen unternehmen, die Verletzung ihrer Rechte zu stoppen. Es sei in der Regel zumutbar, beim Internetdienstleister Auskunft darüber zu verlangen, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Das gelte vor allem dann, wenn der Provider seinen Sitz in der Europäischen Union (EU) habe. Das war im vorliegenden Rechtsstreit der Fall, er Dienstleister sitzt in Schweden. 

Allerdings müssen die Urheber für die Auskunft nicht alle Gerichtsinstanzen durchlaufen, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch in der Urteilsbegründung. Vielmehr genüge ein Eilverfahren in Deutschland, da ein Urteil auch in der EU vollstreckbar sei. Erst bei Erfolglosigkeit sei eine Internetsperre durch das Telekommunikationsunternehmen möglich.

Mit dem Urteil bestätigte der BGH im Ergebnis eine vorangegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts München. (Aktenzeichen: I ZR 111/21)

Internetsperre bei Urheberrechtsverletzungen nur letztes Mittel

Quelle: Reuters

Titelfoto: Symbolfoto

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