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Das Konzept zur Abschöpfung von Extra-Erlösen der Strom-Produzenten

Berlin, 09. Nov – Das Bundeswirtschaftsministerium hat sein Konzept zur Abschöpfung sogenannten Zufallsgewinne am Strommarkt präzisiert. Das Papier, das Reuters vorliegt, geht nun von einer rückwirkenden Abschöpfung ab November aus. Die Ökostrom-Branche soll etwas stärker geschont werden. Im folgenden die Kernpunkte:

WER MUSS ERLÖSE ABGEBEN?

Stromproduzenten der meisten Technologien werden von den Plänen erfasst. Ausgenommen sind: Steinkohle, Erdgas, Biomethan, Leichtes Heizöl, Flüssiggas, Kokerei-Gas oder andere Sondergase. Alle Anlagen unter ein Megawatt Leistung sind zudem ausgenommen – also beispielsweise keine Solardach-Anlagen.

WIEVIEL WIRD ABGESCHÖPFT?

Hier orientiert sich die Bundesregierung an EU-Vorgaben. 90 Prozent der Erlöse oberhalb bestimmter, nach Technologien differenzierter Grenzen fließen an den Staat. Damit sollen Strom- und Gaspreisbremse mitfinanziert werden. Insgesamt werden Beträge von um die 30 Milliarden Euro jährlich erhofft. Die Abschöpfung soll im Frühjahr 2024 wie die Energiepreisbremsen enden.

WO LIEGEN DIE GRENZEN?

Die Grenze, ab der Erlöse abgeschöpft werden, setzt sich aus verschiedenen Werten zusammen. Der Basis-Baustein ist durch die Technologie definiert: 

Bei Atomkraftwerken sind es bis Jahresende vier Cent pro Kilowattstunde, für die Laufzeitverlängerung ab Januar sind es zehn Cent.

Braunkohle wird mit drei Cent berechnet. Dazu kommt der Preis für CO2-Verschmutzungsrechte, der mit 1,236 multipliziert wird. Kohlekraftwerke etwa in NRW, die nun bis 2030 vorzeitig abgeschaltet werden sollen, wird zudem ein Aufschlag von 2,2 Cent die Kilowattstunde.

Bei Erneuerbaren Energien wird die garantierte Abnahmevergütung der Anlage zugrunde gelegt. Gibt es keine, weil etwa der Strom selbst vermarktet wird, gelten zehn Cent pro Kilowattstunde. Der Satz wird auch generell auch für Offshore-Wind angelegt. 

WAS KOMMT NOCH DAZU?

Neben diesen Basiswerten wird zusätzlich ein sogenannter Sicherungszuschlag von drei Cent angerechnet. Damit wären dies bei Offshore-Wind beispielsweise 13 Cent. 

Dazu wird für alle Erneuerbare Energien als Sonderfall zusätzlich vier Prozent angerechnet. Erst was darüber hinaus an Erlösen anfällt, wird zu 90 Prozent abgeschöpft. Diese vier Prozent greifen bei anderen Technologien nicht. Diese Berechnung gilt für eingespeiste Strommengen, die auf Basis des kurzfristigen Spotmarkts (Day-ahead-Preis) abgerechnet werden.

Möglich ist für Betreiber auch, die tatsächlichen Erlöse im Nachhinein anzugeben. Dann wird der Sicherheitszuschlag aber auf maximal ein Cent statt drei Cent begrenzt. Dies gilt auch für Betreiber, die ihren Strom mit gesondertem Vertrag direkt an einen Abnehmer verkaufen (Power-Purchase-Agreements – PPA).

WAS IST MIT DEM TERMINMARKT?

Am Terminmarkt wird Strom zur Lieferung in Monaten oder Jahren gehandelt – also im Voraus verkauft. Hier sollen die Basiswerte und Sicherheitszuschläge genauso gelten. Es wird hier allerdings noch eine Sicherheitsmarge von zehn Prozent dazu gewährt. Zudem können die Kosten für eine Absicherung (Hedging) bei künftigen Geschäften ebenfalls angerechnet werden. 

Bei bereits bestehenden Absicherungen von Terminmarkt-Geschäften wird dagegen keine Sicherheitsmarge gewährt.

WIE GEHT ES WEITER?

Das Konzept muss noch in Gesetzesform gegossen werden. Am 18. November soll es zusammen mit Gas- und Strompreisbremse im Kabinett beschlossen werden. Wegen seiner Komplexität wird jedoch mit Klagen gerechnet.

Das Konzept zur Abschöpfung von Extra-Erlösen der Strom-Produzenten

Quelle: Reuters

Titelfoto: Bild von minka2507 auf Pixabay

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