Der Streit um die Vergütung von Überstunden ging heute vor dem Bundesarbeitsgericht in die nächste Runde:
Das Landgericht Niedersachsen hatte bereits entschieden, dass eine aufgezeichnete Arbeitszeit nicht automatisch vergütet werden müsse – zuvor hat das Arbeitsgericht Emden dem Kläger aber eine Vergütung zugesprochen. Im vorliegenden Fall hat ein Lieferfahrer ein Unternehmen auf die Zahlung des laut ihm ausstehenden Lohns verklagt. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass aus dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung kein unmittelbarer Anspruch zur Vergütung von Überstunden entsteht.
Kira Falter, Partnerin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, kommentiert das Urteil:
„Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit korrekterweise die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Niedersachsen und unterstreicht nochmals die wichtige Unterscheidung zwischen der Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen und im arbeitsrechtlichen Kontext. Das Bundesarbeitsgericht stellt hier fest, dass die Arbeitszeitrichtlinie keine Anwendung auf die Vergütung findet.“

Zur Bedeutung des Urteils für Arbeitgeber erläutert die CMS-Anwältin Paula Wernecke:
„Die Klarstellung der Darlegungs- und Beweispflichten ist sicherlich vorteilhaft für Arbeitgeber. So steht nun nach der vom Arbeitsgericht Emden gestifteten Verwirrung, Klarheit darüber, dass der Arbeitnehmer darlegen muss, dass die Überstunden vom Arbeitgeber ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt worden sind.“
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Titelbild Kira Falter
Quelle CMS Legal Services EEI