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Generelle Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Berlin, 20. Sep – Eine generelle Speicherung von Telekommunikationsdaten zur möglichen Aufklärung von Verbrechen in Deutschland verstößt gegen europäisches Recht. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung. Das Unionsrecht stehe „einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten“ entgegen, heißt es in dem Urteil. Allerdings könne die Speicherung von Daten möglich sein, wenn „eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit“ vorliege. Die Anwendung der Vorratsdatenspeicherung ist in der Ampel-Koalition umstritten.

Bei einer Bedrohung der nationalen Sicherheit sei eine „gezielte Vorratsdatenspeicherung“ möglich, heißt es in dem Urteil weiter. Dann sei für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum auch „eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP-Adressen“ vereinbar mit europäischem Recht. Zur Bekämpfung schwerer Straftaten könne Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auch aufgegeben werden, „während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern“. Die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ist seit Jahren umstritten. Ursprünglich waren Telekommunikationsanbieter verpflichtet, Verkehrsdaten anlasslos zu speichern und im Bedarfsfall Sicherheitsbehörden zur Verfügung zu stellen.

„AUF DIE MÜLLHALDE DER GESCHICHTE“

Der Münchner Internetanbieter SpaceNet AG hatte gegen die Regelung geklagt und 2017 vor dem Oberverwaltungsgericht Köln Erfolg. Daraufhin setzte die Bundesregierung die Anwendung aus, ging aber vor dem Bundesverwaltungsgericht in Berufung, das den Fall dem EuGH vorlegte. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hat wiederholt betont, dass sie eine Datenspeicherung zur Aufklärung schwerer Straftaten wie etwa sexueller Missbrauch von Kindern für erforderlich hält. Zuständig für das Dossier ist allerdings das Bundesjustizministerium. Ressortchef Marco Buschmann von der FDP vertritt die Position, dass es allenfalls für einen begrenzten Zeitraum eine anlassbezogene Datenspeicherung mit richterlichem Beschluss geben könne – das sogenannte „Quick-Freeze“-Verfahren.

Buschmann und Faeser wollten sich am Mittag äußern. Der Justizminister schrieb auf Twitter in einer ersten Reaktion von einem „guten Tag für die Bürgerrechte“ und kündigte an, „die anlasslose Vorratsdatenspeicherung nun zügig und endgültig aus dem Gesetz streichen“ zu wollen. Die SPD-Bundestagsfraktion stellte sich in einer ersten Reaktion hinter das „Quick-Freeze“-Verfahren. Auch der stellvertretende Fraktionschef der Grünen im Bundestag, Konstantin von Notz, begrüßte ein solches Vorgehen. Eine generelle Vorratsdatenspeicherung gehöre aber „auf die Müllhalde der Geschichte“, erklärte von Notz.

Generelle Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Quelle: Reuters

Titelfoto: Symbolfoto

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