Mittwoch, April 24, 2024
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EuGH-Urteil zu SAP sichert Gewerkschaftsrechte im Aufsichtsrat

Frankfurt, 18. Okt (Reuters) – Die Gewerkschaften IG Metall und Verdi haben den Rechtsstreit um Beteiligungsrechte bei der Aufsichtsratswahl von SAP vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewonnen. Die Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische Gesellschaft (SE) dürfe die Wahlchancen von Gewerkschaften nicht verringern, urteilte der EuGH am Dienstag. Bei SAP sind die beiden Gewerkschaften im Aufsichtsrat derzeit nicht vertreten, das ändert sich durch den Richterspruch aus Luxemburg nicht. Die Gewerkschaften begrüßten dennoch das Grundsatzurteil. Verdi erklärte, der Richterspruch sei ein Signal dagegen, die Rechtsform zum Schwächen der Mitbestimmung zu missbrauchen. Die Unternehmen sollten mit und nicht gegen die Gewerkschaften arbeiten, forderte die IG Metall.

Die Gewerkschaften hatten gegen neue Wahlregeln bei SAP geklagt, die bisher nicht angewendet werden. SAP will diese umsetzen, sobald das Kontrollgremium von 18 auf zwölf Mitglieder verkleinert würde. Das ist einem SAP-Sprecher zufolge derzeit nicht geplant. Das Unternehmen hatte mit einem Arbeitnehmergremium vereinbart, dass Kandidaten der Gewerkschaften zur Wahl der Arbeitnehmervertreter dann nicht mehr in separaten Wahlgängen bestimmt werden sollen. Die Gewerkschaften klagten dagegen vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), weil dadurch nicht mehr sichergestellt wäre, dass ihre Repräsentanten gewählt würden. Das BAG legte den Fall dem EuGH in Luxemburg vor. Dieser erklärte jetzt, die EU-Richtlinie zur SE ziele gerade nicht darauf ab, national unterschiedliche Regelungen zur Mitbestimmung zu vereinheitlichen und Rechte der Arbeitnehmer einzuschränken. 

IG Metall und Verdi sind allerdings im aktuellen SAP-Aufsichtsrat, dessen Arbeitnehmervertreter bis 2024 gewählt sind, nicht vertreten. In Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Mitarbeitern muss der Aufsichtsrat paritätisch mit Vertretern der Gesellschafter und der Arbeitnehmer besetzt werden. Dabei steht nach deutschem Recht für einen Teil der Arbeitnehmersitze das Vorschlagsrecht den Gewerkschaften zu. Sie nominieren dafür oft Funktionäre oder externe Mitglieder, mit dem Argument, dass diese unabhängiger und durchsetzungsstärker seien als Mitarbeiter des Unternehmens. Sie werden von der Belegschaft auf eigenen Listen gewählt. 

Der EuGH stellte klar, dass ein Vorschlagsrecht für einen Anteil der Kandidaten in der SE aber nicht den deutschen Gewerkschaften vorbehalten ist, sondern für alle im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gilt. (AZ C-677/20)

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Quelle: Reuters

Titelfoto: Symbolfoto

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