Frankfurt, 20. Sep – Kartellbehörden dürfen bei ihren Wettbewerbsuntersuchungen nach Ansicht des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshof (EuGH) auch die Einhaltung der Datenschutzvorschriften prüfen. Zu dieser Einschätzung kam Generalanwalt Athanasios Rantos am Dienstag im Streit zwischen dem Bundeskartellamt und der Facebook-Mutter Meta. In der Regel folgt der EuGH der Argumentation des Generalanwalts.
Die Facebook-Muttergesellschaft Meta hatte das Vorgehen des Bundeskartellamts kritisiert, das der umfassenden Sammlung der Daten von Facebook-Nutzern einen Riegel vorschieben will. Die Behörde überschreite ihre Kompetenzen und missachte die Zuständigkeit der irischen Datenschutzbehörde, argumentierte der Konzern. Generalanwalt Rantos erklärte am Dienstag jedoch, eine Wettbewerbsbehörde könne bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Vereinbarkeit einer Geschäftspraxis mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung untersuchen. Allerdings müssten die Wettbewerbsbehörden jede Entscheidung oder Untersuchung der zuständigen Datenschutzbehörde berücksichtigen.
Bei der Verhandlung vor dem EuGH im Mai hatte das Bundeskartellamt den Vorwurf von Meta zurückgewiesen, nicht mit der irischen Datenschutzbehörde kooperiert zu haben, die für Facebook wegen dessen Konzernsitz in Irland zuständig sei. Es habe sehr wohl Kontakte zur irischen Behörde gegeben, erklärte der Vertreter der Bonner Behörde damals.
EuGH-Generalanwalt – Bundeskartellamt kann Facebooks Datenschutz prüfen
Quelle: Reuters
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