Freitag, Dezember 27, 2024
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Bundesfinanzhof erklärt Cum-Ex-Geschäfte für unzulässig

München, 15. Mrz (Reuters) – Der Bundesfinanzhof hält Cum-Ex-Geschäfte mit Dividendentiteln auch steuerrechtlich für unzulässig. Das höchste deutsche Steuergericht wies in dem lange erwarteten Urteil die Revision eines US-Pensionsfonds zurück, der sich als Teil eines Händler-Netzwerks an den umstrittenen Geschäften im Milliardenvolumen beteiligt hatte und sich vom Bundesamt für Steuern die fällige Kapitalertragssteuer rückerstatten lassen wollte.

Ausländische Anleger sind von der Steuer befreit. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in dem am Dienstag in München veröffentlichten Urteil aber, der Fonds sei bei den Transaktionen nie wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien geworden – was die Voraussetzung für eine Steuererstattung wäre. (Az. I R 22/20) Denn das Stimmrecht und das Recht auf eine Dividende lagen zum Stichtag weiterhin beim Verkäufer der Aktien.

„Mit seinem Urteil erteilt (der Bundesfinanzhof) einem ‚Geschäftskonzept‘ eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise nutzen wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird“, erklärte das Gericht.

Bei den Cum-Ex-Geschäften ließen sich Investoren eine einmal gezahlte Kapitalertragssteuer auf Aktiendividenden vom Finanzamt doppelt erstatten. Dazu verschoben sie um den Stichtag für die Auszahlung der Dividende herum untereinander Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenanspruch. Diese Geschäfte werden mittlerweile als illegal eingestuft. Mehrere Banker und Anleger sind für die Teilnahme an solchen Geschäften bereits verurteilt worden oder stehen vor Gericht.

In dem vor dem BFH verhandelten Fall hatte der Fonds vor dem Dividendenstichtag Futures auf Aktien gekauft, die erst nach dem Stichtag übereignet wurden. Käufer und Verkäufer verlangten vom Finanzamt die Steuer auf die Dividenden zurück, obwohl diese nur einmal gezahlt worden war. Das Finanzgericht Köln hatte dies in seinem Urteil als „kriminelles Glanzstück“ bezeichnet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Cum-Ex-Transaktionen in einer anderen Konstellation – bei einem Leerverkauf – als strafbare Steuerhinterziehung bewertet. 

Bundesfinanzhof erklärt Cum-Ex-Geschäfte für unzulässig

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Titelfoto: Symbolfoto

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