Karlsruhe, 27. Jan (Reuters) – Facebook muss Nutzern mit Altverträgen die Verwendung von Pseudonymen erlauben. Allerdings hat das Netzwerk im Innenverhältnis Anspruch darauf, den Klarnamen des Nutzers zu kennen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag unter Hinweis auf das früher geltende deutsche Telemediengesetz entschieden. Damit hatten zwei Klagen von Facebook-Nutzern überwiegend Erfolg. (AZ: III ZR 3/21 und III ZR 4/21)
Facebook hatte von den Nutzern verlangt, ihre Pseudonyme nicht mehr zu verwenden. Weil einer der beiden Kläger der Aufforderung nicht nachkam, wurde das Konto gesperrt. Es muss nun wieder freigeschaltet werden.
Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich geänderte Gesetzeslage sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann in der Urteilsverkündung: „Die Reichweite der Entscheidung ist auf Altfälle begrenzt.“
Das bis November 2021 geltende deutsche Telemediengesetz schrieb vor, dass Dienstanbieter die anonyme Nutzung ermöglichen müssen, soweit es ihnen technisch möglich und zumutbar ist.
Der BGH entschied auf Grundlage dieser Vorschrift, dass es Facebook zwar unzumutbar ist, die Nutzung eines Kontos zu ermöglichen ohne den Klarnamen des dahinterstehenden Nutzers zu kennen. Aber im Außenverhältnis sei die Nutzung der angebotenen Dienste auch anonym zu bejahen.
Der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann wies in der Urteilsverkündung darauf hin, dass die Kläger ihre Verträge mit Facebook vor Mai 2018 abgeschlossen hatten. Erst im Mai 2018 trat dann die Europäische Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Ob unter dieser Verordnung Facebook die Verwendung von Klarnamen verlangen kann, ist noch offen.
BGH – Facebook-Nutzer mit Altverträgen dürfen Pseudonym verwenden
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