Karlsruhe, 26. Jan (Reuters) – Gastronomen erhalten bei coronabedingten Betriebsschließungen in der Regel keine Entschädigung von ihrer Versicherung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Pilotverfahren entschieden. Geklagt hatte ein Gastwirt aus Schleswig-Holstein gegen den Kölner Versicherer AXA, bei dem er vor der Pandemie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatte. Sie sollte ihm den Einnahmeausfall für 30 Tage ersetzen, wenn seine Gaststätte infolge von ansteckenden Krankheiten zwangsweise geschlossen würde. Doch im ersten Lockdown im März 2020 wurde seine Hoffnung enttäuscht – zu Recht, wie das oberste deutsche Berufungsgericht befand. Der BGH erklärte, der Versicherer müsse nur für Krankheitserreger zahlen, die in einer Liste in den Vertragsklauseln aufgeführt seien. Das Sars-2-Virus (Covid-19) war dort nicht genannt.
Der Versicherungsnehmer habe nicht erwarten können, dass die AXA bei allen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz zahle, die ihn zur Schließung zwingen. Denn sonst würde eine Auflistung der konkreten Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen „keinen Sinn machen“, sagte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen bei der Urteilsverkündung. Die Klausel sei auch nicht intransparent. Schließlich sei es im beiderseitigen Interesse, dass der Versicherer nicht bei jedem Infektionsgeschehen leisten müsse, da die Prämien sonst viel höher ausfallen müssten und die Versicherer vor unkalkulierbaren Risiken stünden.
Viele Versicherer verwenden ähnliche Klauseln wie die AXA. Das Urteil hat deshalb weitreichende Bedeutung. Allein beim BGH sind 160 Klagen zu Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Pandemie anhängig, in unteren Instanzen sind es noch weit mehr. Über Versicherer, die andere Klauseln verwendet haben, will der BGH noch gesondert verhandeln. (Az: IV ZR 144/21)
BGH – Betriebsschließungsversicherung muss bei Lockdown nicht zahlen
Copyright: (c) Copyright Thomson Reuters 2022
Kennt ihr schon die aktuelle Folge von “Charts richtig lesen”?