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Bettensteuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Karlsruhe, 17. Mai (Reuters) – Die von zahlreichen Städten erhobene Bettensteuer für private Hotelübernachtungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht wies die von mehreren Hotelbetreibern aus Hamburg, Bremen und Freiburg im Breisgau erhobenen Verfassungsbeschwerden als unbegründet zurück.

Die Steuer belaste die betroffenen Betriebe nicht übermäßig, begründeten die Karlsruher Richter am Dienstag ihre Entscheidung. Die Länder hätten auch die Befugnis gehabt, das entsprechende Gesetz zu erlassen. 

Nach der Entscheidung des Ersten Senats könnten die Städte von Verfassungs wegen auch berufliche Übernachtungen mit einer Bettensteuer belegen. Damit ist es möglich, die Abgabe auf Hotelübernachtungen sogar auszuweiten. 

Die Bettensteuer wird seit Jahren von immer mehr Städten erhoben. Privatpersonen, die in Hotels oder Pensionen übernachten, müssen pro Nacht eine Abgabe bezahlen. Vor allem nachdem im Jahr 2010 die Mehrwertsteuer für Hotelübernachtungen von 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt worden war, führten Kommunen eine Bettensteuer ein, um die dadurch entstandenen Einnahmeverluste auszugleichen.

Allerdings wird sie bisher nur von Privatpersonen erhoben. Geschäftsreisende sind von der Abgabe befreit, weil das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Jahr 2012 eine solche Unterscheidung für notwendig hielt. Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht jetzt aber nicht gesehen.

Bettensteuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar

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