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Beiträge zur Pflegeversicherung müssen Kinderzahl berücksichtigen

Karlsruhe, 25. Mai (Reuters) – Eltern mit mehreren Kindern müssen bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung stärker entlastet werden. Das Bundesverfassungsgericht entschied am Mittwoch in Karlsruhe, dass die Beitragshöhe künftig nach der Zahl der Kinder gestaffelt werden muss. Bisher zahlen Eltern zwar weniger für die Pflegeversicherung als Kinderlose, die Zahl der Kinder wurde aber nicht berücksichtigt. Das erklärte das Gericht nun für verfassungswidrig.

Eltern mit mehr Kindern und mehr Aufwand in der Erziehung dürften nicht gegenüber solchen mit weniger Kindern benachteiligt werden, so die Begründung des Ersten Senats. Die Staffelung nach der Kinderzahl muss spätestens bis zum 31. Juli 2023 erfolgen. Für eine entsprechende Gesetzesänderung sind nun das Gesundheitsministerium unter Karl Lauterbach (SPD) und die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP am Zug.

Damit hatten mehrere Verfassungsbeschwerden von Eltern mit drei und vier Kindern teilweise Erfolg. Sie hatten aber auch gefordert, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Krankenversicherung entsprechend der Kinderzahl gesenkt werden müssten. Diese Beschwerden wies das Verfassungsgericht zurück. Kinder seien in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert. In der Rentenversicherung erhielten alle Erziehenden pro Kind zusätzlich bis zu drei Rentenpunkte gutgeschrieben. Damit werde der Erziehungsaufwand hinreichend ausgeglichen, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Schon seit 2005 zahlen Kinderlose höhere Beiträge für die Pflegeversicherung als Eltern. Aktuell müssen berufstätige Eltern 3,05 Prozent ihres Bruttogehalts für die Pflegeversicherung abführen. Kinderlose zahlen 3,4 Prozent. Schon diese Differenzierung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zurück, das 2001 die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands in der Pflegeversicherung verlangt hatte. Eine Differenzierung nach der Kinderzahl wurde allerdings nie eingeführt. Das wurde nun vom Bundesverfassungsgericht beanstandet.

Das Verfassungsgericht wies in seinem über 100 Seiten starken Beschluss darauf hin, dass bereits mit dem zweiten Kind die Ausgaben steigen und die Möglichkeit zur Vermögensbildung sinken. Wie der Gesetzgeber die Beitragsstaffelung nun finanziert, ließ der Erste Senat offen. Das könnte über höhere Beiträge für Kinderlose, aber auch durch höhere Zuschüsse aus Steuermitteln erfolgen. (AZ: 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16 u.a.)

Beiträge zur Pflegeversicherung müssen Kinderzahl berücksichtigen

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