Wie Stiftungen die Abgabenlast an den Fiskus reduzieren
Künftig wird die Bedeutung von Stiftungen zunehmen. Das prophezeit zumindest der Bundesverband Deutscher Stiftungen. Zwar haben Inflation und zunehmende Herausforderungen in Finanzierungsfragen ihre Arbeit in den letzten Jahren erschwert, trotzdem gelten sie als wichtige Akteure für die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen.
Als Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements setzen sie zudem ein klares Zeichen für demokratische Teilhabe. Angesichts eines staatlichen Teilrückzugs aus bestimmten Themenbereichen, wie etwa der Kultur, verwundert es daher wenig, dass die Zahl der rechtskräftigen Stiftungen hierzulande auf über 25.000 angewachsen ist. Gleichzeitig wird ihr in der breiten Öffentlichkeit oft mit Ambivalenz begegnet. Dabei kreisen Debatten meist um Fragen der Transparenz, der Legitimität und des vermeintlichen Status als Steueroasen im Westentaschenformat. Was aber steckt wirklich hinter dem Steuersparmodell „Stiftung“?
Es bleibt in der Familie
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Stiftungen – solche unter Lebenden und solche von Todes wegen (§ 83 BGB). Diese lassen sich weiter nach ihrem jeweiligen Zweck unterscheiden. So dienen privatnützige Familienstiftungen zur Sicherung des Wohls einer Familie und des Erhalts des Stiftungsvermögens in seiner Gesamtheit. Daher eignet sich diese Stiftungsform auch für Unternehmer, die innerhalb der Verwandtschaft keine geeigneten Nachfolger finden. Das ist sowohl zu Lebzeiten als auch im Todesfall möglich. Bei Letzterem verfügt der Stifter beispielsweise in einem Testament oder Erbvertrag, dass aus dem Nachlass eine Stiftung errichtet werden soll. Dabei gehört das Vermögen der Stiftung – und somit sich selbst.
Es wird als „selbstständige Vermögensmasse“ definiert, die sich beispielsweise aus dem Privat- oder dem Betriebsvermögen des Stifters speist. Neben Geldmitteln kann dieses sogenannte Ausstattungsvermögen auch Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Rechte aller Art oder sogar Kunstgegenstände enthalten. Dabei muss es so hoch sein, dass sich der Stiftungszweck erfüllen lässt. Entsprechend erkennen Behörden Stiftungen oft erst ab einem bestimmten Mindestkapital an (mindestens 50.000 Euro). Außerdem unterliegen rechtsfähige Stiftungen der Kapitalerhaltungspflicht. Das bedeutet: Sie müssen ein Grundstockvermögen, das sich aus Ausstattungsvermögen sowie eventuellen späteren Zuwendungen zusammensetzt, trotz laufender Verwaltungskosten und Steuern, erhalten.
Der Fiskus verdient mit
Privatnützige Familienstiftungen unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht, und das bereits mit der Übertragung des Vermögens an die Stiftung. Hier wird die Schenkung- oder Erbschaftsteuer fällig. Alle 30 Jahre muss zudem die Erbersatzsteuer an den Fiskus abgeführt werden. Es werden auch die Begünstigten besteuert. Erhalten sie Ausschüttungen, müssen sie Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) zahlen. Allerdings ist die laufende Besteuerung auf Stiftungsebene deutlich geringer als auf privater Ebene der Familienmitglieder (wenn diese die Einkünfte erzielen würden). Denn anstelle des Einkommensteuertarifs greift die Körperschaftsteuer von pauschal 15 Prozent, wobei ein Freibetrag von 5.000 Euro geltend gemacht werden kann.
Außerdem ist die Familienstiftung nicht gewerbesteuerpflichtig und für Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften entfällt nur eine Minimalsteuer von etwa 0,8 Prozent. Diese Minimalbesteuerung gilt auch für Dividenden, wenn die Familienstiftung eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent an einer ausschüttenden Kapitalgesellschaft hält. Daher kann die Familienstiftung insbesondere bei Thesaurierung als steuerschonendes Investitionsvehikel genutzt werden.
In der Praxis haben umfassende Lösungen zur Steuerersparnis ganz unterschiedliche Formen. So findet in Schritt eins etwa die Überführung der GmbH eines Unternehmerehepaares in eine Holdingstruktur statt. Erst dann folgt die Gründung der Familienstiftung, in die beispielsweise die Ehefrau ihre Immobilien einbringt. Zwar wird so Grunderwerbsteuer fällig, es ermöglicht aber einen sogenannten AfA-Step-Up, sodass nun ein meist höheres Abschreibungsvolumen nutzbar wird. Außerdem werden Mieteinnahmen, die nun der Stiftung zufallen, nur mit 15 Prozent Körperschaftsteuer belegt. Die Ehefrau erhält von der Familienstiftung Tilgungsleistungen und Zinsen, wodurch ihr finanzielles Einkommen nahezu gleich bleibt. Tilgungsleistungen haben dabei den Vorteil, dass sie steuerfrei bleiben.
Bürgerengagement fürs Gemeinwohl
Bei gemeinnützigen Stiftungen fließen die Einnahmen in die Förderung von Kunst, Kultur, Sport, Gesundheits- oder Bildungswesen sowie den Schutz von Natur und Umwelt. Dabei gibt der Gesetzgeber vor, wie die Verteilung der Erträge erfolgt. Mindestens zwei Drittel des Geldes müssen wohltätigen Zwecken zukommen. Den Rest darf die Stiftung thesaurieren.
Welche Mittel im Detail wohin fließen, bestimmt der Stiftungsvorstand. Im Idealfall orientiert er sich dabei neben den klaren Richtlinien in der Stiftungssatzung, die den Willen der Stifter repräsentieren, auch an der eigenen Expertise im Bereich Vermögens- bzw. Unternehmensmanagement. Um ihren Zweck zu erfüllen, muss zudem mit der Errichtung ein entsprechend großes Stiftungsvermögen zur Verfügung stehen. Ein Stiftungsvermögen ab 100.000 Euro hat sich hier als Maßstab etabliert, wobei die staatliche Aufsicht im Einzelfall prüft, ob diese Prämisse erfüllt wird.
So sichert Altruismus Steuervorteile
Für Menschen, die Geld einem guten Zweck zukommen lassen möchten, ist die gemeinnützige Stiftung das optimale Vehikel – insbesondere da sie ganz nebenbei auch für Steuervorteile sorgt. Ein Beispiel? Ein erfolgreicher Unternehmer möchte in seiner Heimatstadt das Theater durch eine gemeinnützige Stiftung unterstützen. Ohne dass Schenkungsteuer anfällt, hat er als ledige Einzelperson nicht nur die Option, bis zu einer Million Euro an die Stiftung zu übertragen, er kann dieses Geld auch steuermindernd als Sonderausgabe über die eigene Einkommensteuererklärung absetzen.
Gemäß der vorher detailliert ausgearbeiteten Stiftungssatzung profitiert das Schauspielhaus künftig auch dann, wenn der ursprünglich vorgesehene Betrag irgendwann aufgebraucht ist. Denn die Stiftung legt einen Teil des übertragenen Vermögens gewinnbringend an. Ist der Unternehmer zudem noch im Stiftungsvorstand, kann er selbst kontrollieren, ob Fördergelder beispielsweise talentierte Nachwuchskünstler unterstützen oder wie viel vom jährlichen Gewinn thesauriert werden soll.
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Autor: Prof. Dr. Christoph Juhn ist Professor für Steuerrecht, Steuerberater und besitzt einen Master of Laws. Seine Schwerpunkte in der Gestaltungsberatung liegen auf Umwandlungen und Umstrukturierungen, Unternehmens- und Konzernsteuerrecht, internationalem Steuerrecht, Unternehmenskäufen/-verkäufen (M&A), Beratung für Berater sowie der laufenden Steuerberatung. Nachdem er 2011 seinen LL.M. an der Universität zu Köln erwarb, wurde er 2013 zum Steuerberater bestellt.
Im Jahr 2020 promovierte er zum Dr. jur. im internationalen Unternehmens- & Umwandlungssteuerrecht und wurde noch im selben Jahr zum Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule Bonn berufen. Parallel dazu gründete er – nach Anstellungen in zwei Steuerberatungsgesellschaften – im Jahr 2015 die JUHN Partner GmbH und 2017 die JUHN BESAU GmbH. Außerdem betreibt der Steuerprofi unter @juhnsteuerberater einen erfolgreichen YouTube-Kanal.
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