Was Anleger in puncto Steuer unbedingt wissen müssen
Im Kryptohandel gibt es mehr als nur Bitcoins und potenziell zweifelhafte NFT-Angebote. Unter den Begriff Kryptowerte fallen neben Kryptowährungen als Zahlungsmittel auch Produkte, die ähnlich wie traditionelle Aktien oder Anleihen funktionieren. Dabei steht spätestens seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom Februar 2023 fest: Wer beim Handel mit Kryptowährungen Gewinne macht, muss diese versteuern. Je nach Art des Kryptowerts gelten hier jedoch unterschiedliche Regeln.
Krypto für private Einsteiger
Laut Stuttgarter Börse existieren weltweit mehr als 9.000 verschiedene Kryptowährungen – also Token-Arten, die hauptsächlich auf zahlreichen Internetplattformen als nicht gesetzliches Zahlungsmittel dienen. Üblicherweise tragen diese die Bezeichnung Coins. Ihr bekanntester Vertreter bleibt der Bitcoin, der derzeit fast 50 Prozent des Marktvolumens ausmacht. Kein Wunder, dass die virtuelle Währung mittlerweile mehr als nur den Flug ins nächste Urlaubsdomizil oder in ausgewählten Geschäften den Wocheneinkauf bezahlt. Coins finden auch als Anlageinstrumente Verwendung. Dabei stuft das Bundesfinanzministerium Bitcoin und Co. rechtlich als „anderes Wirtschaftsgut“ ein.
Zwar sind sie somit keine Währung und kein Geld, doch haben sie einen entsprechenden monetären Gegenwert. Dadurch werden Krypto-Erträge steuerlich betrachtet auch nicht etwa mit Gewinnen aus Aktiengeschäften gleichgestellt. Für private Krypto-Anleger bietet das einen großen Vorteil: Der Fiskus wertet ihren Gewinn nicht als Kapitalertrag, weshalb keine Abgeltungsteuer anfällt. Tauschen oder kaufen Anleger Bitcoins und andere Token, gilt diese Transaktion als privates Veräußerungsgeschäft, das in der Steuererklärung als solches deklariert werden muss.
Ob beziehungsweise wann eine Abgabe ans Finanzamt fällig wird, hängt grundsätzlich von der Haltedauer ab. So gibt es für Kryptowährungen aktuell eine einjährige Spekulationsfrist. Das heißt: Wer die virtuellen Münzen mindestens 365 Tage im eigenen Wallet behält, zahlt beim Verkauf keine Steuern auf einen etwaigen Gewinn. Veräußern Anleger die Bitcoins vor der Jahresfrist, entfällt auf den Gewinn der persönliche Steuersatz, sofern dabei der Freibetrag von 1.000 Euro für private Veräußerungsgeschäfte überschritten wird.
Token für Unternehmen
Am ehesten mit klassischen Aktien oder Wertpapieren zu vergleichen sind sogenannte Security Token. Im Gegensatz zu Utility Token, die häufig für den Zugang zu spezieller Software oder zu besonderem Service genutzt werden, stehen sie tatsächlich für einen Anteil an einem realen Vermögenswert, also an einer Unternehmensbeteiligung, an Dividendenansprüchen oder anderen Eigentumsrechten. Wobei sich prinzipiell jedes existierende Wertpapier als Security Token emittieren lässt. Dazu erfolgt lediglich ein Wechsel des Mediums sowie der Abwicklungsstruktur.
Wegen ihrer Eigenschaft als tokenisierte Vermögensanlagen unterliegt diese Art von Krypto Assets besonderen regulatorischen Anforderungen. Ihre Ausgabe erfordert die Genehmigung durch entsprechende Aufsichtsbehörden sowie die Erstellung eines Wertpapierprospekts. Für institutionelle Anleger, die ihr Portfolio diversifizieren möchten und Interesse an blockchainbasierten Assets haben, eignen sich diese Security Token tatsächlich besonders, da sie gegenüber anderen Kryptowerten signifikante Besteuerungsvorteile aufweisen.
Steuerrechtlich gelten die Gewinne aus dem Verkauf dieser Token-Art aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu Aktien und Wertpapieren als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Während Privatanleger auf derartige Gewinne Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer entrichten, zahlen Kapitalgesellschaften nur einen Bruchteil des regulären Steuersatzes. Geregelt ist diese Besonderheit in § 8b KStG, der besagt, dass lediglich auf 5 Prozent des Gewinns der übliche Steuersatz der Gesellschaft anfällt. Im Falle einer GmbH setzt sich dieser aus Körperschaft- und Gewerbesteuer zuzüglich Soli zusammen und beträgt etwa 30 Prozent.
Daraus ergibt sich eine Belastung von nur circa 1,5 Prozent, weshalb sich der Kauf und Verkauf von Security Token insbesondere in der Rechtsform einer GmbH lohnt. Auf andere Kryptowerte, wie beispielsweise Coins, fällt dagegen immer der komplette Regelsteuersatz an, da Verkäufe steuerrechtlich als Veräußerungen aus dem Betriebsvermögen und die erzielten Gewinne damit als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb gelten.
Vorteile der Blockchain-Technologie
Auch wenn keine Steuerbefreiung eintritt, können sich Coins für gewerbliche Käufer als interessant erweisen: Beispielsweise im internationalen Zahlungsverkehr bringt die Verwendung virtueller Währungen durchaus Vorteile mit sich. Geldgeschäfte ohne Intermediäre wie Banken ermöglichen zügige Zahlungsabwicklungen, sodass Geschäftspartner im Ausland schnell, unkompliziert und kostengünstig bezahlt werden können. Zudem erübrigt sich der Währungstausch und die Kompatibilität ist jederzeit gegeben. Ähnliche Vorteile bieten auch Security Token im Gegensatz zu traditionellen Aktien.
Sie sind rund um die Uhr „peer to peer“ handelbar, Käufer und Verkäufer sind dementsprechend nicht an die Öffnungszeiten der Börsen gebunden. Dies erhöht einerseits die Handelsgeschwindigkeit und spart andererseits Transaktionskosten ein. Zudem erfolgt die Verbuchung von Token-Trades auf Blockchainbasis beinahe augenblicklich. Gleichzeitig vereinfacht die Token-Form den Kauf- und Verkaufsprozess im Vergleich zum konventionellen Börsenhandel erheblich, was sogenannte Reibungsverluste beim Traden minimiert. Insgesamt bietet die Blockchain-Technologie also einige Vorteile, allerdings gilt wie bei jedem Investment auch hier die goldene Regel: Information ist alles. Wer also investieren möchte, sollte sich im Vorfeld genauestens informieren, welche Kryptowerte und welche Anbieter im Einzelnen infrage kommen.
Weitere Informationen unter https://www.juhn.com
Zum Autor:
Prof. Dr. Christoph Juhn ist Professor für Steuerrecht, Steuerberater und Gründer der Kanzlei JUHN Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Seine Schwerpunkte in der Gestaltungsberatung liegen unter anderem auf Umwandlungen und Umstrukturierungen, dem Unternehmens- und Konzernsteuerrecht sowie im internationalen Steuerrecht.
Bild: Prof.Dr.C.Juhn_Bildquelle_©JUHN Partner GmbH
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