Dienstag, April 16, 2024
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Versicherer vor BGH-Sieg im Streit um Betriebsschließungen

Karlsruhe, 26. Jan (Reuters) – Gastronomen können bei corona-bedingten Betriebsschließungen in der Regel nicht mit einer Entschädigung von ihrem Versicherer rechnen. Dies zeichnete sich am Mittwoch in einem Pilotverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ab, das ein Wirt aus Schleswig-Holstein gegen die Kölner AXA angestrengt hatte.

Die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen verwies darauf, dass in den meisten Versicherungsbedingungen die Krankheitserreger aufgezählt sind, die bei Betriebsschließungs-Policen versichert sind. Das Covid-19-Virus oder SARS-2 seien dort nicht genannt. Wenn alle Infektionskrankheiten versichert wären, bräuchte es diese Aufzählung nicht. Damit wären andere Infektionserreger ausgeschlossen.

Bleibt der BGH bei dieser Auffassung, gingen Hunderte von Gastronomen und Hotelbesitzern mit einer Betriebsschließungsversicherung leer aus. Das Urteil soll um 14 Uhr verkündet werden.

BGH

Allein beim BGH in Karlsruhe sind 160 Verfahren im Streit um Betriebsschließungs-Policen anhängig. Viele Versicherer haben die gleichen oder ähnliche Klauseln verwendet wie die Axa. Über andere Konditionen will der BGH später entscheiden.

Der Gastronom, der gegen die Axa geklagt hatte, musste im ersten pandemiebedingten Lockdown im März 2020 sein Lokal schließen und durfte nur noch einen Lieferdienst betreiben. Der Versicherer verwies aber darauf, dass das Coronavirus nicht in den Vertragsbedingungen aufgeführt sei. Der Gastronom pochte dagegen darauf, dass dort Infektionskrankheiten nur exemplarisch aufgelistet seien. Damit seien andere Erreger aus seiner Sicht nicht ausgeschlossen. 

Versicherer vor BGH-Sieg im Streit um Betriebsschließungen

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