Donnerstag, November 21, 2024
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Vermächtnis sichern

Unternehmensnachfolge als Steuerfalle?

Eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger kommt im Idealfall aus der eigenen Familie. So lautet die Wunschvorstellung vieler Rückzugswilliger im Mittelstand. Laut dem Nachfolge-Monitoring der KfW bevorzugen es 57 Prozent, ihr Lebenswerk in die Hände der eigenen Verwandtschaft zu legen. 43 Prozent erwägen einen Verkauf an Externe. Wunsch und Wirklichkeit klaffen hier jedoch weit auseinander. 74 Prozent der Befragten nennen das Finden geeigneter Kandidaten als größte Hürde im Nachfolgeprozess. Weitere Stolperfallen? Bürokratieaufwand (30 Prozent), rechtliche Komplexität (28 Prozent) und Finanzierungsfragen (16 Prozent). Insbesondere Letzteres gilt es jedoch nicht zu unterschätzen. Damit die Sicherung des eigenen Lebenswerks nicht zum Ritt auf der Rasierklinge wird, muss der Machtwechsel gründlich vorbereitet und professionell begleitet werden. Sonst drohen in puncto Steuern böse Überraschungen.

Rechtzeitig und planvoll

Es gibt eine Vielzahl von Ansätzen zur Bewältigung der Nachfolgethematik. Firmen meistern den Generationenwechsel jedoch in aller Regel nur dann erfolgreich, wenn sie rechtzeitig mit der Arbeit an einer reibungslosen Übergabe anfangen. Das beginnt mit Fragen wie: Wann genau plane ich meinen Rücktritt aus der Unternehmensleitung? Welche Art der Nachfolge ist am besten geeignet? Gibt es geeignete Kandidaten – intern oder extern? Welche Ziele verfolge ich mit dem Machtwechsel? Sobald hier erste Antworten gefunden sind, ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die Vermögensnachfolge systematisch vorzubereiten. Geschieht dies nicht und verstirbt die Unternehmensleitung plötzlich, greift die gesetzliche Erbfolge, was nicht zuletzt auch aus steuerlicher Sicht den Worst Case bedeutet.

Klarsicht im Steuerdschungel

Welche Abgaben bei einer Unternehmensnachfolge konkret anfallen, kommt im Einzelfall auf die Art der Übergabe an. Wird eine Firma innerhalb der eigenen Familie unentgeltlich übertragen, spielt vor allem die Erbschaftsteuer eine Rolle. Sie wird im Todesfall erhoben und fällt für die Erben auf den Wert der Vermögensmehrung an. Je nach Verwandtschaftsgrad existieren jedoch Freibeträge. Für Kinder beläuft er sich derzeit auf 400.000 Euro, für Ehepartner auf 500.000 Euro und für Enkel auf 200.000 Euro. Andere Familienmitglieder und Nichtfamilienmitglieder profitieren von einem Freibetrag von 20.000 Euro. Soll die Firma zu Lebzeiten innerhalb der Familie übertragen werden, wird die Schenkungssteuer relevant.

Ähnlich wie bei einer Erbschaft gibt es auch hier Freibeträge. Diese setzen sich alle 10 Jahre zurück. Verkaufen Unternehmerinnen oder Unternehmer ihren Betrieb, verlangt der Fiskus Ertragsteuern – Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Dabei gibt es besonders bei Personengesellschaften einiges zu beachten. Denn betrieblich genutzte Vermögensgegenstände, die den Gesellschaftern statt dem Betrieb gehören und von ihnen zur betrieblichen Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden, gelten als Sonderbetriebsvermögen. Das kann steuerliche Konsequenzen haben. So kann beispielsweise eine an die Firma vermietete Immobilie im Eigentum des Gesellschafters zur Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven führen.

Im Optimalfall

Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und die Abgabenlast so gering wie möglich zu halten, erlaubt der Gesetzgeber beim Generationenwechsel in puncto Abgabenlast einen gewissen Spielraum. Um diesen optimal auszuschöpfen, gilt es zahlreiche Faktoren zu beachten: primär die Ziele der Personen, die ihren Betrieb übertragen wollen, und die Rechtsform ihres Unternehmens. Selbst im Zuge einer unentgeltlichen, also familieninternen Übergabe müssen Aspekte wie Versorgungsleistungen, wie monatliche Rentenzahlungen oder Abschlagszahlungen, geklärt werden. Darüber hinaus möchten sich Unternehmensleiter möglicherweise auch in Zukunft ein Mitspracherecht sichern, sodass keine vollständige Vermögensübertragung erfolgen soll.

Außerdem spielen neben solchen Überlegungen auch bestimmte Fristen eine Rolle bei der Reduzierung der Steuerlast – insbesondere die Behaltensfrist und die Lohnsummenregel. Wenn ein mittelständisches Unternehmen (mit einem Vermögenswert von höchstens 26 Millionen Euro) mit einem rein operativen Vermögen an die nächste Generation verschenkt oder vererbt wird, kann dies nach den §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes steuerbegünstigt oder sogar steuerneutral erfolgen, sofern die Person, die die Unternehmensnachfolge antritt, das Unternehmen und die bisherige Lohnsumme fünf bzw. sieben Jahre lang fortsetzt. Ein weiterer entscheidender Punkt ist eine Sperrfrist von sieben Jahren im Zusammenhang mit der Rechtsform bei einem Verkauf.

Je nachdem, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt, hat das unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. Im schlimmsten Fall können etwa 50 Prozent Steuern anfallen, während nach einer Umstrukturierung und unter Einhaltung der Fristen bestenfalls 1,5 Prozent an den Fiskus gehen. Daher ist eine sorgfältige und langfristige Planung von Unternehmensübergaben von entscheidender Bedeutung.

Autor:
Prof. Dr. Christoph Juhn ist Steuerberater und Gründer der Kanzlei JUHN Partner GmbH. Seine Schwerpunkte in der Beratung liegen u. a. auf Umstrukturierungen sowie Unternehmens- und Konzernsteuerrecht

Bildquelle JUHN Partner GmbH

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder

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