Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Die Bundesregierung muss beim Klimaschutzprogramm 2023 nachbessern. Das Klimaschutzprogramm verstößt gegen das Klimaschutzgericht, urteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Donnerstagabend.
Die Bundesregierung kann die Maßnahmen zur Emissionsreduktion frei wählen, so das Gericht. Die aktuellen Maßnahmen reichten jedoch nicht aus, um die CO2-Emissionen bis 2030 um 65 Prozent zu senken. Das Oberverwaltungsgericht forderte die Bundesregierung zudem dazu auf, besser nachzuweisen, wie durch ihre Maßnahmen das Klima effektiv geschützt wird.
Eine Revision ist zugelassen. Gegen ein ähnliches Urteil im November 2023 hinsichtlich fehlender Sofortprogramme in den Sektoren Verkehr und Gebäude hatte die Bundesregierung Berufung eingelegt. Im Laufe des Jahres wird zudem ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzprogramm 2023 erwartet.
Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatten die Deutsche Umwelthilfe (DUH) sowie drei natürliche Personen geklagt. „Dieses Urteil ist eine verdiente Ohrfeige für die Pseudo-Klimaschutzpolitik der Bundesregierung“, sagte DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. „Die Bundesregierung kann sich nun nicht länger aus ihrer Verantwortung für den Klimaschutz stehlen und Maßnahmen wie ein Tempolimit auf Autobahnen oder ein Stopp der Förderung klimaschädlicher Dienstwagen verweigern.“
Die Bundesgeschäftsführerin der Deutschen Umwelthilfe, Barbara Metz, nannte die kommenden Jahre entscheidend für den Klimaschutz. „Um die verpflichtenden Ziele bis 2030 einzuhalten, braucht es einen zielgenauen Fokus auf die energetisch schlechtesten Gebäude, anstatt Steuergeld mit der Gießkanne im Neubau zu versenken“, sagte sie. „Jede eingesparte Tonne CO2 im Gebäudesektor zahlt gleichzeitig auf die langfristige Bezahlbarkeit von Wohnraum und Energieunabhängigkeit ein.“
Wie die Novelle des Klimaschutzgesetzes, die zuletzt im Bundestag beschlossen worden ist und die am Freitag im Bundesrat verabschiedet werden soll, sich auf die Anwendbarkeit des Urteils auswirkt, ist umstritten. Das Urteil bezieht sich jedoch auf die Klimaschutzprogramme nach Paragraf 9 des Gesetzes, nicht auf die künftig de-facto abgeschafften Sofortprogramme nach Paragraf 8. Auch das Ziel einer Emissionsreduktion um 65 Prozent bis 2030 ist weiterhin gültig und könnte nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 2021 kaum mehr abgeschwächt werden.
Als sicher gilt, dass die Bundesregierung nun im Sektor Landnutzung (LULUCF) tätig werden muss. „Die für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft vorgesehenen Maßnahmen zur Emissionsminderung sind absolut unzureichend“, sagte DUH-Bundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kraenner. „Die dramatische Zielverfehlung betrifft nicht nur die Ziele laut Klimaschutzgesetz, sondern genauso die EU-Vorgaben der LULUCF-Verordnung.“ Nun müsse wir der Strukturwandel in der Landnutzung angestoßen werden. „Dazu gehören die nasse Bewirtschaftung und Wiedervernässung von Mooren sowie die Reduktion des Holzeinschlags in unseren Wäldern. Unsere Ökosysteme müssen massiv gestärkt werden, um ihre überlebenswichtigen und klimawirksamen Funktionen aufrechtzuerhalten“, so Kraenner.
Foto: Fridays-for-Future-Protest (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
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