Donnerstag, November 21, 2024
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Start-ups und Steuern

Clever gründen, richtig sparen

In Deutschland konnten 2023 etwa 329.000 Neugründungen verzeichnet werden. Um sich an die Selbstständigkeit zu wagen, genügt Jungunternehmern meist eine zündende Idee. Wer den Stein ins Rollen bringt, konzentriert sich oft auf dringende Fragen, wie die Finanzierung, und vernachlässigt das Thema Steuern, wobei bereits die Wahl der Rechtsform einige Fallstricke bergen kann. Neugründer können zwar grundsätzlich zwischen vier Unternehmensformen wählen, allerdings sollten sie neben gesetzlichen Vorgaben auch immer steuerliche Aspekte, wie einen Investoreneinstieg oder einen künftigen Exit, berücksichtigen, um von Anfang an optimal durchzustarten.

Alleiniger Unternehmer

Bei einem Einzelunternehmen wird die unternehmerische Tätigkeit von einer einzelnen, natürlichen Person ausgeübt. Für den Entrepreneur bestehen allerdings erhebliche Risiken, denn er haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Die Gründung eines Einzelunternehmens gestaltet sich einfach, da weder ein Mindestkapital noch viele Formalitäten anfallen. Neben der Gewerbeanmeldung erfolgt die Registrierung beim Finanzamt, bei der Berufsgenossenschaft, einer eventuell zuständigen Kammer und, falls Mitarbeiter angestellt werden, bei der Agentur für Arbeit. Diese und andere Vorgaben gelten aber weitestgehend ebenso für alle anderen Unternehmensformen. Wenn die Firma einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, müssen Entrepreneure eine Eintragung im Handelsregister vornehmen und den Betrieb in der Rechtsform eines eingetragenen Kaufmanns (kurz: e. K.) führen. Abhängig von der Höhe des dabei erzielten Gewinns fallen zwischen 0 und 45 Prozent an Einkommensteuer und Gewerbesteuer an.

Qual der Wahl

Neugründern bietet sich auch eine Personengesellschaft an – also entweder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG). Entrepreneure müssen bei einer Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG Abgaben nach dem Transparenzprinzip zahlen, wobei Gewinne anteilig den Gesellschaftern zugerechnet werden. Natürliche Personen unterliegen dabei der Einkommensteuer, während juristische Personen Körperschaftsteuer zahlen. Aufgrund ihrer hybriden Eigenschaften gilt die GmbH & Co. KG als besonders attraktiv, da sie steuerlich als Personengesellschaft behandelt wird, aber die haftungsrechtlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft bietet.

Mit einer GmbH zum Erfolg

Für Start-ups ist eine GmbH meist vorteilhaft, da sie eine steuerlich günstige Reinvestition der Gewinne zwecks weiteren Wachstums ermöglicht. Ein weiterer Vorteil liegt in den klaren, vertraglich flexibel gestaltbaren rechtlichen Verhältnissen und der Haftungsbeschränkung. Bei dieser Rechtsform haften die Gesellschafter nämlich nur bis zur Höhe ihres Anteils am Stammkapital. Im Gegensatz zu Personengesellschaften oder Einzelunternehmen, die ja Einkommensteuer und Gewerbesteuer (0 bis 45 Prozent) zahlen, beträgt die Körperschaftsteuer bei einer GmbH 15 Prozent zuzüglich rund 1 Prozent Solidaritätszuschlag. Hinzu kommt die von den Gemeinden festgelegte Gewerbesteuer. Allerdings fallen auf die Dividenden der GmbH nochmals Steuern an. Bei einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter (natürliche Personen) kommen dann nochmals 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag auf privater Ebene hinzu.

Günstige Alternativen nutzen

Bei der Gründung einer GmbH ist ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro nötig, wobei die tatsächliche Einlage mindestens 12.500 Euro betragen muss. Start-ups verfügen jedoch zu Beginn oft über begrenzte finanzielle Mittel. Mit einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) können Entrepreneure bereits ab 1 Euro Kapital starten. Wie die GmbH ist die UG steuerlich unabhängig von den Gesellschaftern, da sie eine Kapitalgesellschaft und somit eine juristische Person ist. Der größte Unterschied in der Besteuerung liegt in der Thesaurierungspflicht: Laut § 5a Absatz 3 Satz 1 GmbHG müssen 25 Prozent des jährlichen Einkommens in eine gesetzlich vorgeschriebene Rücklage fließen, die nur für bestimmte Zwecke genutzt werden darf. Hauptzweck dieser Rücklage ist aber das Erreichen des Mindeststammkapitals einer GmbH.

Abgabenfrei? Fast!

Unter Umständen kann eine Holding steuerliche Vorteile bieten, da diese Struktur es unter anderem gestattet, anfallende Steuern bei der Gewinnausschüttung, Reinvestitionspotenziale und auch den steuerlichen Ansatz von Geschäftsführergehältern gezielt zu gestalten. Die Beteiligung an operativen Unternehmen erfolgt dabei in der eigens dafür gegründeten Holdinggesellschaft. Aus Dividenden des aktiven Betriebs entsteht in der Regel der größte Gewinn, da unter bestimmten Voraussetzungen 95 Prozent der Ausschüttungen auf Ebene der Holding abgabenfrei sind. Nur 5 Prozent unterliegen der Gewerbe- und Körperschaftsteuer, die beide etwa 15 Prozent betragen, was lediglich 1,5 Prozent Abgaben auf die Rendite ausmacht.

Diese Regelung gilt aber erst ab einer Beteiligungsquote von mindestens 15 Prozent zum jeweiligen Jahresbeginn. Bei 10 bis 15 Prozent bleiben 95 Prozent der Dividenden von der Körperschaftsteuer befreit, während die Gewerbesteuer in voller Höhe anfällt. Bei einer Beteiligung der Holding von 10 Prozent oder weniger entfallen sogar beide Steuervorteile. Unabhängig von der Beteiligung trifft die Besteuerung zu 1,5 Prozent auch auf den Gewinn aus einer Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen zu.

Von Investoren und Beteiligungen

Nach dem Unternehmensaufbau sollten Entrepreneure vermehrt auf Investoren setzen. Für ihre erfolgreiche Einbindung können Anteile ausgegeben und durch eine Kapitalerhöhung verteilt werden. Bei einer GmbH entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Kapitalerhöhung, während sie in Personengesellschaften als flexible vertragliche Einlage erfolgt und dabei von der jeweiligen Rechtsform abhängt. Bei Einzelunternehmen kommt entweder eine stille Gesellschaft oder die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft infrage.

Betriebe können ihren Mitarbeitern ebenfalls Unterbeteiligungen anbieten. Dies erfordert jedoch eine sorgfältige Prüfung, um eine steuerliche Belastung der Mitbeteiligten beim späteren Unternehmensverkauf zu vermeiden. Stattdessen können Unternehmer aber auch sogenannte Phantom Shares, ein beteiligungsbasiertes Anreizsystem, anbieten. Diese helfen dabei, Schlüsselkräfte zu binden, da die nach einem Exit ausgezahlten Boni den Erfolg der Firma und somit den Einsatz ihrer Mitarbeiter widerspiegeln.

Bei gesicherter Liquidität können Entrepreneure kräftig investieren. Auf indirekte Weise verbuchen sie dabei oft Verluste, verringern somit die Gewinnspanne, auf die es Steuern zu entrichten gilt, und sparen so an Abgaben. Trotz Defiziten lassen sich Kapitalgesellschaften verkaufen, ohne den Verlustvortrag zu verlieren, und bei solidem finanziellen Fundament trotzdem höhere Verkaufspreise durchsetzen. Die Bedeutung der steuerlichen Optimierung wird besonders beim Exit entscheidend: Wer clever handelt und die richtige Struktur wählt, kann den Gewinn aus dem Unternehmensverkauf mit 1,5 Prozent belasten und bleibt gemäß § 8b Absatz 2 Satz 1 KStG nahezu steuerfrei.

Bild: Prof.Dr.C.Juhn Bildquelle ©JUHN Partner GmbH

Autor

Prof. Dr. Christoph Juhn ist Professor für Steuerrecht, Steuerberater und besitzt einen Master of Laws. Seine Schwerpunkte in der Gestaltungsberatung liegen auf Umwandlungen und Umstrukturierungen, Unternehmen- und Konzernsteuerrecht, internationalem Steuerrecht, Unternehmenstransaktionen (M&A), Beratung für Berater sowie der laufenden Steuerberatung.

Aussagen des Autors und des Interviewpartners geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion und des Verlags wieder.

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