Berlin (dts Nachrichtenagentur) – Unternehmen dürfen mit dem Begriff „klimaneutral“ nur dann werben, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt. Das entschied der für das Wettbewerbsrecht zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am Donnerstag.
Geklagt hatte der Verein „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“, in dem hunderte Verbände und Unternehmen Mitglied sind. Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt und auf den Produkten mit dem Begriff „klimaneutral“ warb. In einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche behauptete der Hersteller, seit 2021 „alle Produkte klimaneutral“ zu produzieren.
Der Herstellungsprozess der Produkte des Unternehmens läuft laut Bundesgerichtshof jedoch nicht CO2-neutral ab. Stattdessen unterstützt der Hersteller über das private Unternehmen „Climate Partner“ Klimaschutzprojekte.
Die Klägerin hielt die Werbeaussage für irreführend. Man könne das so verstehen, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.
Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin war ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war der Ansicht, die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen.
Der Bundesgerichtshof widersprach nun: Die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen stellten keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität dar. Die Reduktion sei unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig gegenüber der Kompensation. Daher sei eine Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ hier erforderlich.
Bei Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff verwendet, müsse zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Die Irreführung sei wettbewerblich relevant, weil die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung sei, so der Bundesgerichtshof. Er hat die Beklagte zur Unterlassung der Werbung und zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt.
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